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Verwertung von Mineralischen Ersatzbaustoffen und Bodenmaterialien

 

Die Verwertung von Mineralischen Ersatzbaustoffen und Bodenmaterial hat nach der Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) und/oder der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) zu erfolgen.

Für die Verwertung von Mineralischen Ersatzbaustoffen in technischen Bauwerken gelten die Regelungen der ErsatzbaustoffV.

Liegt bei der Verwertung von Bodenmaterial und Baggergut eine bodenähnliche Anwendung vor, sind die Anforderungen der §§ 6-8 BBodSchV maßgebend. 

Verwendung von Mineralischen Ersatzbaustoffen in technischen Bauwerken

Ein wasserrechtliche Erlaubnisverfahren für die Verwertung von mineralischen Ersatzbaustoffen entfällt, wenn die Anforderungen der ErsatzbaustoffV erfüllt werden:

Es dürfen nur noch mineralischen Ersatzbaustoffe verwendet werden, die güteüberwacht hergestellt worden sind. Dies kann nur durch Betreiber von stationären oder mobilen Aufbereitungsanlagen geschehen, die einen entsprechenden Eignungsnachweis1 erbracht haben.

Der Verbleib von mineralischen Ersatzbaustoffen ist vom erstmaligen Inverkehrbringen bis zum Einbau zu dokumentieren.  Der Anlagenbetreiber oder derjenige, der mineralische Ersatzbaustoffe in Verkehr bringt, hat deshalb spätestens bei der Anlieferung einen Lieferschein auszustellen und dem Beförderer zu übergeben.

Derjenige, der die mineralischen Ersatzbaustoffen einbaut (Verwender), muss die Lieferscheine entgegennehmen, zusammenfügen und mit einem Deckblatt dokumentieren. Zudem ist der Verwender dafür verantwortlich, dass der Einbau in einer nach der ErsatzbaustoffV zulässigen Einbauweise erfolgt. Anschließend werden Deckblatt und Lieferscheine dem Grundstückseigentümer ausgehändigt, der sie so lange aufzubewahren hat, wie der mineralische Ersatzbaustoff eingebaut ist.

Der Einbau von den in § 20 (1) ErsatzbaustoffV genannten mineralischen Ersatzbaustoffen oder ihrer Gemische sind vom Verwender dem Umweltamt der StädteRegion Aachen anzuzeigen (Voranzeige: Vier Wochen vor der Maßnahme. Abschlussanzeige: Nach Beendigung der Maßnahme).

Dies gilt auch für den Einbau von Recycling-Baustoff (RC-3), Bodenmaterial (F3 – BM-F3) und Baggergut (F3 – BG-F3) jeweils der Klasse 3 ab einer Menge von 250 Kubikmetern.

Darüber hinaus ist jede Verwertung von mineralischen Ersatzbaustoffen in Wasserschutzgebieten (WSG) grundsätzlich anzeigepflichtig!
Von dieser Anzeigepflicht sind nur Bodenmaterial (BM-0), Baggergut (BM-0), Gleisschotter (GS-0) jeweils der Klasse 0, Schmelzkammergranulat (SKG) und deren Gemische ausgenommen.

Worauf sollte ich als Bauherr/Grundstückseigentümer achten?

Stellen Sie sicher, dass Ihnen das Deckblatt und die Lieferscheine ausgehändigt werden.

  • Lassen Sie sich vom Verwender bestätigen, dass güteüberwachter mineralischer Ersatzbaustoff verwendet wurde.
  • Lassen Sie sich vom Verwender bestätigen, dass der mineralische Ersatzbaustoff in einer nach der ErsatzbaustoffV zulässigen Einbauweise verbaut wurde.
  • Lassen Sie sich vom Verwender bestätigen, dass ggf. die Anzeigepflichten beachtet wurden.

Bodenmaterial und Baggergut (Bodenauffüllungen und Aufschüttungen)

Liegt bei der Verwertung von Bodenmaterial und Baggergut eine bodenähnliche Anwendung vor, sind die Anforderungen der §§ 6-8 BBodSchV maßgebend.

Beim Auf- oder Einbringen von Bodenmaterial oder Baggergut in einer bodenähnlichen Anwendung stehen die Vorsorgemaßstäbe des Bodenschutzes im Vordergrund. Die verwendeten Materialien müssen stofflich unbelastet und in der Lage sein, wieder als Bestandteil des Ökosystems Bodenfunktionen zu übernehmen.

Auf die Vollzugshilfe zu §§ 6-8 BBodSchV der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO 2023) wird verwiesen.

 

Bodenähnliche Anwendungen sind beispielsweise:

  • Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht
  • Bodenverbesserung auf landwirtschaftlich genutzten Flächen
  • Landschafts- und gartenbauliche Gestaltungsmaßnahmen
  • Verfüllung von Abgrabungen und Tagebauen
  • Massenausgleich im Rahmen von Baumaßnahmen

     

Es gelten folgende Anzeige- oder Genehmigungspflichten:

Anzeigepflicht
Selbstständige Auffüllungen/ Aufschüttungen mit einem Volumen > 800 m³ sind mind. vier Wochen vor Beginn der Maßnahme der unteren Bodenschutzbehörde anzuzeigen (§ 2 Abs. 2 Landesbodenschutzgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen -LBodSchG-). Selbstständig ist eine Auffüllung/ Aufschüttung, wenn sie nicht im Rahmen eines anderen Verfahrens erfolgt.

 

Erforderliche Angaben:

  • Lage der Auf- oder Einbringungsfläche
  • Zweck der Auf- oder Einbringungsmaßnahme
  • Art und Menge der Materialien

     

Bauordnungsrechtliche Genehmigungspflicht
Für folgende selbständige Auffüllungen / Aufschüttungen ist ein Bauantrag zu stellen (§ 62 Abs. 1 Ziffer 9 BauO NRW):

  • Im Innenbereich mit einer Höhe > 2 m oder Fläche > 30 m²
  • Im Außenbereich mit einer Höhe > 2 m oder Fläche > 400 m²

 

Linkliste -noch im Aufbau- (die gelisteten Dokumente werden hier auf der Internetseite verlinkt, sobald sie zur Verfügung stehen):

1Verzeichnis der zertifizierten Anlagen